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Anhebung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter

Ab dem 01.01.2015 wird das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Wert von 22.172 € (bislang 20.000 €). Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Höchstbetrag.

„Geschenke“ an Geschäftsfreunde ohne Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG

Die aus dem Lohnsteuerrecht bekannte Aufmerksamkeitsgrenze in Höhe von 60,00 € (bis 31.12.2014: 40,00 €) hat die Finanzverwaltung fast unbemerkt auch auf Kunden und Geschäftspartner übertragen. Damit können Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie z. B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Konfirmation oder Kommunion eines Kindes etc. mit einem Wert bis zu 60,00 € einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei zugewendet werden. Eine Pauschalsteuer gem. § 37 b EStG fällt nicht an und die Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG greift nicht.